Rechtsanwaltskanzlei Carsten Sieber

Vergütung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Wir rechnen unsere Leistungen regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gebühren richten sich dabei in der Regel nach dem Gegenstandswert und werden nach der Gebührentabelle der Anlage 2 zum RVG berechnet.

Erstberatung

Für ein erstes Beratungsgespräch ist höchstens ein Betrag in Höhe von 190,00 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer zu entrichten, § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG.

Pauschalhonorar

In besonderen Fällen vereinbaren wir mit Ihnen ein Pauschalhonorar, soweit diese Abrechnung sachlich und nach der Art der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach einer Gebührenordnung vorgeschrieben ist.

Rechtsschutzversicherungen

Sie haben grundsätzlich freie Wahl des Anwalts und müssen sich auf eine Benennung durch Ihre Versicherung nicht verweisen lassen.

Wir können ausnahmslos mit allen Rechtsschutzversicherungen abrechnen, sofern diese in der jeweiligen Sache Kostendeckung erteilen. Wir bemühen uns für Sie jeweils um die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Sie müssen sich also nicht vor Mandatserteilung mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen.

Prozesskosten-/Beratungshilfe

Wir übernehmen selbstverständlich auch Mandate im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe.

Für Mandanten ohne hinreichendes Einkommen besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Beratung und/oder Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe bei dem Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen. Für die Beantragung müssen Sie Ihre Einkommensunterlagen bzw. Ihren Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sowie Ihren Mietvertrag vorlegen. Im Fall einer Bewilligung entstehen Ihnen nur Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung von 10,00 EUR.

Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellung erfolgt durch uns, Sie müssen regelmäßig nur das entsprechende Formular ausfüllen, welches Ihnen von uns ausgehändigt wird.

Erfolgshonorar

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars - also der besonderen Vergütungsvereinbarung im Falles eines bestimmten Prozessausganges - ist deutschen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen grundsätzlich verboten und nur in Einzelfällen zulässig. Auch wenn dies teilweise in beiderseitigem Interesse liegen würde, ist eine solche Vereinbarung selten möglich!

Honorarberechnung

Um die Kosten unserer Inanspruchnahme möglichst überschaubar zu halten, sind wir jederzeit bereit, auf Wunsch vor Erteilung eines Mandates, das voraussichtlich entstehende Honorar zu berechnen oder regelmäßig über die Höhe des bis dahin angefallenen Honorars zu berichten. Ist kein Zeithonorar oder Pauschalhonorar vereinbart, so rechnen wir nach dem Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz (RVG), ausgehend vom Steitwert ab.

Schadensregulierung (Verkehrsunfall, sonstige Unfälle)

Grundsätzlich zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten unserer Inanspruchnahme. Ihnen entstehen also keine Kosten, wenn Sie uns beauftragen, Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Etwas anderes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass Sie den Unfall (mit-)verschuldet haben. In diesem Fall würde Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, sofern Sie einen Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.